Satzung des Vereins für Alten- und Familienhilfe Refrath-Frankenforst e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Name: Der Verein trägt den Namen "Alten- und Familienhilfe Refrath-Frankenforst e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach

(3) Eintragung: Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie im Raum Refrath-Frankenforst. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch die Unterstützung alter, kranker und /oder behinderter Menschen bei der Verrichtung ihres täglichen Lebens mit dem Ziel, ihren Verbleib in ihrer häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
  • durch den Einsatz in Familien im Fall von Krankheit, Überforderung oder kurzzeitiger Abwesenheit einer zur Personensorge bzw. Fürsorge für Kinder oder behinderte Personen verpflichteten Person bei deren Haushaltsführung und/oder bei Betreuungsaufgaben dieser Personen mit dem Ziel, die entsprechenden Personen zu entlasten und so den Verbleib möglichst aller Familienmitglieder in ihrer häuslichen Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Diese Aufgabe erfüllt der Verein – unbeschadet bereits vorhandener Aktivitäten in diesem Bereich – getragen von Mitgliedern der evangelischen und katholischen Gemeinden, zusammen mit den in diesem Raum tätigen und zur Mitarbeit bereiten Mitgliedern aus Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss einem christlichen Bekenntnis angehören bzw. einer Kirche zugeordnet sein, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) mitarbeitet. Die Aufnahme bedarf der Schriftform. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung legt einen Mindestbeitrag für die Mitglieder fest. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod, bei juristischen Personen mit der Auflösung,
b) durch jederzeit mögliche schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss. Über ihn entscheidet der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn das Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber einem etwa vorhandenen Vereinsvermögen.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem /der Schatzmeister/in und mindestens drei, maximal sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Neben der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem /der Schatzmeister/in sollte der Vorstand zumindest 3 weitere Mitglieder haben. Erforderlichenfalls legt die Mitgliederversammlung fest, welches Mitglied jeweils die katholischen bzw. die evangelischen Pfarrgemeinden, sowie die AWO und das DRK vertritt, und zwar im Einvernehmen mit den zuständigen Gremien der jeweiligen Körperschaften.

(2) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n des Vorstands oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n des Vorstands jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in und mindestens 3, maximal 6, weitere Vorstandsmitglieder.

(4) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende berufen die Vorstandssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin ein. Die Sitzungen des Vorstands werden geleitet von der/dem Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem vom /von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter beauftragten Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r) amtierenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das der/die jeweilige Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen hat.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für geboten hält oder, wenn wenigstens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(3) Jede Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n des Vorstands, bei seiner/ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen Sie beschließt über

a. die Entlastung des Vorstands,
b. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
c. die Wahl der Kassenprüfer
d. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
e. die Änderung der Satzung,
f. eine Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Satzungsänderungen werden mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Bei Stimmengleichheit gilt §5, Abs .5 entsprechend.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in zu unterzeichnen haben.

(10) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 maximal 3 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist einmalig in Folge zulässig. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

(11) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und berichten in der Mitgliederversammlung hierüber.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand erhält keine Vergütung. Der Vorstand kann zu seiner Beratung fachkundige Personen hinzuziehen.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf dienstvertraglicher Grundlage oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagungsordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt ein etwa vorhandenes Vereinsvermögen der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Kirchplatz 20a, 51427 Bergisch Gladbach zu 3/7, den evangelischen Gemeindebezirken Refrath (Bezirk IV. Vürfels/Wittenbergstraße 1, 51427 Bergisch Gladbach) und Kippekausen (Bezirk II. Am Rittersteg 1, 51427 Bergisch Gladbach) zu 2/7 sowie dem DRK Ortsverband Refrath (Steinbrecher Weg 2, 51427 Bergisch Gladbach) und dem Kreisverband der AWO (Geschäftsstelle Rhein-Oberberg, Hüttenstraße 27, 51766 Engelskirchen) - zu je 1/7 zu. Die Vermögensanteile müssen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs.1 dieser Satzung genannten Zwecke des Vereins im Raum Refrath-Frankenforst verwendet werden.

(3) Das einzelne Vereinsmitglied hat gegenüber dem Vereinsvermögen keine Ansprüche.

 

Fassung vom 1. Oktober 2017